§ 32 LSD-BG Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:
    1. 1.Ziffer einsnach den §§ 26, 26a, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 27a, 27b, 27c und 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,nach den Paragraphen 26, 26 a, 27, Absatz eins, 2, oder 3, 27a, 27b, 27c und 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, das Kompetenzzentrum LSDB,
    2. 2.Ziffer 2nach den § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 und in den Fällen des § 27 Abs. 1 zweiter Satz und § 27 Abs. 4 der zuständige Träger der Krankenversicherung,nach den Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14 und in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 27, Absatz 4, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
    3. 3.Ziffer 3nach den §§ 26, 27 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 2 und 27 Abs. 3, 28 und 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,nach den Paragraphen 26, 27, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 27, Absatz 2, und 27 Absatz 3, 28 und 29 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
    auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
  2. (2)Absatz 2,In Verwaltungs(straf)verfahren nach § 31 Abs. 1 und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.In Verwaltungs(straf)verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 26.04.2024

In Kraft vom 10.09.2021 bis 26.04.2024
  1. (1)Absatz eins,Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:
    1. 1.Ziffer einsnach den §§ 26, 26a, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 27a, 27b, 27c und 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,nach den Paragraphen 26, 26 a, 27, Absatz eins, 2, oder 3, 27a, 27b, 27c und 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, das Kompetenzzentrum LSDB,
    2. 2.Ziffer 2nach den § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 und in den Fällen des § 27 Abs. 1 zweiter Satz und § 27 Abs. 4 der zuständige Träger der Krankenversicherung,nach den Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14 und in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 27, Absatz 4, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
    3. 3.Ziffer 3nach den §§ 26, 27 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 2 und 27 Abs. 3, 28 und 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,nach den Paragraphen 26, 27, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 27, Absatz 2, und 27 Absatz 3, 28 und 29 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
    auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
  2. (2)Absatz 2,In Verwaltungs(straf)verfahren nach § 31 Abs. 1 und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.In Verwaltungs(straf)verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

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