§ 1 EABG Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.2026

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den §§ 10 Abs. 8 und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt.Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den Paragraphen 10, Absatz 8, und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.2026

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den §§ 10 Abs. 8 und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt.Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den Paragraphen 10, Absatz 8, und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt.

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