§ 26 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. 2.Ziffer 2der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. 3.Ziffer 3der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
  2. (2)Absatz 2,Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
  3. (3)Absatz 3,Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle des § 24 Z 1, 2, 4 und 45 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.Im Falle des Paragraph 24, Ziffer eins, 2, 4 und 45 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des Paragraph 24, Ziffer 3, ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.
  6. (6)Absatz 6,Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.

Stand vor dem 18.10.2016

In Kraft vom 29.10.2010 bis 18.10.2016
  1. (1)Absatz eins,Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. 2.Ziffer 2der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. 3.Ziffer 3der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
  2. (2)Absatz 2,Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
  3. (3)Absatz 3,Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle des § 24 Z 1, 2, 4 und 45 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.Im Falle des Paragraph 24, Ziffer eins, 2, 4 und 45 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des Paragraph 24, Ziffer 3, ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.
  6. (6)Absatz 6,Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten