§ 26a LSD-BG Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten im Straßenverkehr

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21aWer als Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, oder des Paragraph 21 a
    1. 1.Ziffer einsdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19 a, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
    2. 2.Ziffer 2in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht dem Fahrer bereitstellt,
    begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 26.04.2024

In Kraft vom 20.07.2022 bis 26.04.2024
  1. (1)Absatz eins,Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21aWer als Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, oder des Paragraph 21 a
    1. 1.Ziffer einsdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19 a, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
    2. 2.Ziffer 2in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht dem Fahrer bereitstellt,
    begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

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