§ 8 BVergGKonz 2018 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsKonzessionsvergabeverfahren, auf die Art. 346 AEUV Anwendung findet,Konzessionsvergabeverfahren, auf die Artikel 346, AEUV Anwendung findet,
    2. 2.Ziffer 2Konzessionsvergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    3. 3.Ziffer 3Konzessionsvergabeverfahren, sofern ein Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,
    4. 4.Ziffer 4Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    5. 5.Ziffer 5Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 BVergGVS 2012,Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, BVergGVS 2012,
    6. 6.Ziffer 6Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß § 3 Z 28 BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 28, BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,
    7. 7.Ziffer 7Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebietes der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz es erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Unternehmer vergeben werden,
    8. 8.Ziffer 8Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
      1. a)Litera adurch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
      2. b)Litera bdurch eine internationale Organisation,
    9. 9.Ziffer 9Konzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß § 1 Z 1 BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurdenKonzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
      1. a)Litera adurch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten, oder
      2. b)Litera bdurch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
      3. c)Litera cdurch eine internationale Organisation,
    10. 10.Ziffer 10Konzessionsvergabeverfahren, die ein Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
      1. a)Litera asofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
      2. b)Litera bsofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Auftraggeber die Anwendung der Konzessionsvergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
    11. 11.Ziffer 11Dienstleistungskonzessionen betreffend
      1. a)Litera adie Vertretung eines Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
        1. aa)Sub-Litera, a, aeinem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bgerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
      2. b)Litera bdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oderdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter Litera a, genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach Litera a, werden wird, oder
      3. c)Litera cBeglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
      4. d)Litera dvon Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
      5. e)Litera esonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
    12. 12.Ziffer 12Dienstleistungskonzessionen über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
    13. 13.Ziffer 13Dienstleistungskonzessionen an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
    14. 14.Ziffer 14Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang I genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang römisch eins genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,
    15. 15.Ziffer 15Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, fallen, undDienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002,, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1, fallen, und
      1. a)Litera aderen Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
      2. b)Litera bdie vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden,
    16. 16.Ziffer 16Dienstleistungskonzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
    17. 17.Ziffer 17Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 45, 67 und 78 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 20072018 – WAG 20072018, BGBl. I Nr. 60/2007BGBl. I Nr. 107/2017, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 45, 67 und 78 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 20072018 – WAG 20072018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60107 aus 20072017,, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
    18. 18.Ziffer 18Dienstleistungskonzessionen über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,
    19. 19.Ziffer 19Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,
    20. 20.Ziffer 20Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, vergeben werden,Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, vergeben werden,
    21. 21.Ziffer 21Dienstleistungskonzessionen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
    22. 22.Ziffer 22Dienstleistungskonzessionen an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie für Dienstleistungskonzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
    23. 23.Ziffer 23Dienstleistungskonzessionen über Lotteriedienstleistungen gemäß CPV-Code 92351100-7, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden,
    24. 24.Ziffer 24Konzessionsvergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung seiner Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,
    25. 25.Ziffer 25Konzessionsvergabeverfahren betreffend
      1. a)Litera adie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, oder
      2. b)Litera bdie Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß lit. a oderdie Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß Litera a, oder
      3. c)Litera cWasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oderWasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
      4. d)Litera dAbwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung steht,Abwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung steht,
    26. 26.Ziffer 26Dienstleistungskonzessionen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen und von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden,
    27. 27.Ziffer 27Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, (Anm. 1)Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, Anmerkung eins, )
    28. 28.Ziffer 28Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,
    29. 29.Ziffer 29Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
      1. a)Litera aGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder
      2. b)Litera bGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder
      3. c)Litera cnationale Expresspaketdienste oder
      4. d)Litera dKombifrachtdienste oder
      5. e)Litera eKontraktlogistik oder
      6. f)Litera fManagementdienste für Poststellen oder
      7. g)Litera gMehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder
      8. h)Litera hPhilateliedienste oder
      9. i)Litera iim eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder
      10. j)Litera jPostdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,
    30. 30.Ziffer 30Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und
    31. 31.Ziffer 31Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß § 108.Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß Paragraph 108,
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Abs. 1 Z 8 lit. a mitzuteilen. Sofern die in Anhang I genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Abs. 1 Z 14 vergebene Konzessionsverträge gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, mitzuteilen. Sofern die in Anhang römisch eins genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Absatz eins, Ziffer 14, vergebene Konzessionsverträge gemäß den Paragraphen 34 und 35 bekanntzugeben.

(____________

Anm. 1: Art. 2 Z 11a des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „§ 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 90/2021, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 4 Z 4 TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11 a, des Vergaberechtsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 27, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsKonzessionsvergabeverfahren, auf die Art. 346 AEUV Anwendung findet,Konzessionsvergabeverfahren, auf die Artikel 346, AEUV Anwendung findet,
    2. 2.Ziffer 2Konzessionsvergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    3. 3.Ziffer 3Konzessionsvergabeverfahren, sofern ein Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,
    4. 4.Ziffer 4Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    5. 5.Ziffer 5Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 BVergGVS 2012,Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, BVergGVS 2012,
    6. 6.Ziffer 6Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß § 3 Z 28 BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 28, BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,
    7. 7.Ziffer 7Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebietes der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz es erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Unternehmer vergeben werden,
    8. 8.Ziffer 8Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
      1. a)Litera adurch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
      2. b)Litera bdurch eine internationale Organisation,
    9. 9.Ziffer 9Konzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß § 1 Z 1 BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurdenKonzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
      1. a)Litera adurch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten, oder
      2. b)Litera bdurch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
      3. c)Litera cdurch eine internationale Organisation,
    10. 10.Ziffer 10Konzessionsvergabeverfahren, die ein Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
      1. a)Litera asofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
      2. b)Litera bsofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Auftraggeber die Anwendung der Konzessionsvergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
    11. 11.Ziffer 11Dienstleistungskonzessionen betreffend
      1. a)Litera adie Vertretung eines Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
        1. aa)Sub-Litera, a, aeinem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bgerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
      2. b)Litera bdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oderdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter Litera a, genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach Litera a, werden wird, oder
      3. c)Litera cBeglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
      4. d)Litera dvon Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
      5. e)Litera esonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
    12. 12.Ziffer 12Dienstleistungskonzessionen über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
    13. 13.Ziffer 13Dienstleistungskonzessionen an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
    14. 14.Ziffer 14Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang I genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang römisch eins genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,
    15. 15.Ziffer 15Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, fallen, undDienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002,, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1, fallen, und
      1. a)Litera aderen Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
      2. b)Litera bdie vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden,
    16. 16.Ziffer 16Dienstleistungskonzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
    17. 17.Ziffer 17Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 45, 67 und 78 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 20072018 – WAG 20072018, BGBl. I Nr. 60/2007BGBl. I Nr. 107/2017, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 45, 67 und 78 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 20072018 – WAG 20072018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60107 aus 20072017,, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
    18. 18.Ziffer 18Dienstleistungskonzessionen über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,
    19. 19.Ziffer 19Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,
    20. 20.Ziffer 20Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, vergeben werden,Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, vergeben werden,
    21. 21.Ziffer 21Dienstleistungskonzessionen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
    22. 22.Ziffer 22Dienstleistungskonzessionen an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie für Dienstleistungskonzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
    23. 23.Ziffer 23Dienstleistungskonzessionen über Lotteriedienstleistungen gemäß CPV-Code 92351100-7, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden,
    24. 24.Ziffer 24Konzessionsvergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung seiner Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,
    25. 25.Ziffer 25Konzessionsvergabeverfahren betreffend
      1. a)Litera adie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, oder
      2. b)Litera bdie Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß lit. a oderdie Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß Litera a, oder
      3. c)Litera cWasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oderWasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
      4. d)Litera dAbwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung steht,Abwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung steht,
    26. 26.Ziffer 26Dienstleistungskonzessionen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen und von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden,
    27. 27.Ziffer 27Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, (Anm. 1)Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, Anmerkung eins, )
    28. 28.Ziffer 28Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,
    29. 29.Ziffer 29Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
      1. a)Litera aGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder
      2. b)Litera bGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder
      3. c)Litera cnationale Expresspaketdienste oder
      4. d)Litera dKombifrachtdienste oder
      5. e)Litera eKontraktlogistik oder
      6. f)Litera fManagementdienste für Poststellen oder
      7. g)Litera gMehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder
      8. h)Litera hPhilateliedienste oder
      9. i)Litera iim eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder
      10. j)Litera jPostdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,
    30. 30.Ziffer 30Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und
    31. 31.Ziffer 31Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß § 108.Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß Paragraph 108,
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Abs. 1 Z 8 lit. a mitzuteilen. Sofern die in Anhang I genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Abs. 1 Z 14 vergebene Konzessionsverträge gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, mitzuteilen. Sofern die in Anhang römisch eins genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Absatz eins, Ziffer 14, vergebene Konzessionsverträge gemäß den Paragraphen 34 und 35 bekanntzugeben.

(____________

Anm. 1: Art. 2 Z 11a des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „§ 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 90/2021, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 4 Z 4 TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11 a, des Vergaberechtsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 27, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

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