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Anm. 1: Art. 2 Z 11a des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „§ 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 90/2021, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 4 Z 4 TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11 a, des Vergaberechtsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 27, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
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Anm. 1: Art. 2 Z 11a des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „§ 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 90/2021, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 4 Z 4 TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11 a, des Vergaberechtsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 27, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)