§ 22 EAG Sicherheitsleistung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß Paragraph 28, gesichert wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich inDie Sicherheitsleistung gemäß Absatz eins, unterteilt sich in
    1. 1.Ziffer einseine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
    2. 2.Ziffer 2eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch
    1. 1.Ziffer einsEinzahlung auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
    2. 2.Ziffer 2Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAG-FörderabwicklungsstelleÜbergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zugunsten der EAG-Förderabwicklungsstelle
    zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.Die Sicherheitsleistung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß Paragraph 28, gesichert wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich inDie Sicherheitsleistung gemäß Absatz eins, unterteilt sich in
    1. 1.Ziffer einseine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
    2. 2.Ziffer 2eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch
    1. 1.Ziffer einsEinzahlung auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
    2. 2.Ziffer 2Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAG-FörderabwicklungsstelleÜbergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zugunsten der EAG-Förderabwicklungsstelle
    zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.Die Sicherheitsleistung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.

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