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(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.
(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung.
(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.
(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung.