§ 34 K-TG der Tourismusverbände

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2026

(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.

(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2026

(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.

(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung.

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