§ 3d Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2023)Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, eingerichtet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2,Die Einrichtung des Förderunterrichts obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Zustimmung des Schulerhalters ist dabei ehestmöglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
  4. (4)Absatz 4,Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 2022,)

Stand vor dem 25.06.2026

In Kraft vom 28.04.2023 bis 25.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2023)Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, eingerichtet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2,Die Einrichtung des Förderunterrichts obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Zustimmung des Schulerhalters ist dabei ehestmöglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
  4. (4)Absatz 4,Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 63 aus 2022,)

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