§ 26 GKV 2011 Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Arbeiten nach § 21 müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:Bei Arbeiten nach Paragraph 21, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einsAlle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.Bei Arbeiten nach Paragraph 21, sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 43 ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.
  4. (1)Absatz einsAbbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Abs. 2 nachweisen und in eine Liste nach Abs. 4 eingetragen sind.Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Absatz 2, nachweisen und in eine Liste nach Absatz 4, eingetragen sind.
  5. (2)Absatz 2Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dem/der für Arbeit zuständigen Bundesminister/Bundesministerin einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 45 Abs. 4 ASchG vorzulegen:Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dem/der für Arbeit zuständigen Bundesminister/Bundesministerin einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Paragraph 45, Absatz 4, ASchG vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Zahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ist so weit wie möglich zu beschränken.
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub durch geeignete Maßnahmen, wie Unterdrückung von Asbeststaub, Absaugen von Asbeststaub an der Quelle oder kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern, zu verhindern. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
    3. 3.Ziffer 3Für eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Arbeitsbereiche und Ausrüstungen ist zu sorgen.
    4. 4.Ziffer 4Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material und Abfälle sind in geeigneten, geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und abzutransportieren.
    5. 5.Ziffer 5Vorlage der Bestätigungen über die positive Absolvierung der Unterweisung gemäß § 25a.Vorlage der Bestätigungen über die positive Absolvierung der Unterweisung gemäß Paragraph 25 a,
    6. 6.Ziffer 6Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, Telefonnummer und Email-Adresse.
  6. (3)Absatz 3Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat zu prüfen, ob die Maßnahmen nach Abs. 2 gegeben sind.Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat zu prüfen, ob die Maßnahmen nach Absatz 2, gegeben sind.
  7. (4)Absatz 4Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat eine Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber. In diese Liste sind alle Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Ergibt die Überprüfung, dass die zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verbesserung derselben schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen.Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat eine Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber. In diese Liste sind alle Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt sind. Ergibt die Überprüfung, dass die zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verbesserung derselben schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen.
  8. (5)Absatz 5Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben nach Aufnahme der Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten allfällige Änderungen der Angaben in Abs. 2 Z 2 bis 6 und eine allfällige Beendigung der Tätigkeit zu melden.Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben nach Aufnahme der Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten allfällige Änderungen der Angaben in Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und eine allfällige Beendigung der Tätigkeit zu melden.
  9. (6)Absatz 6Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind von der Liste nach Abs. 4 zu streichen, wennArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind von der Liste nach Absatz 4, zu streichen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2diese auf Grund einer Übertretung der geltenden Bestimmungen zu Asbest gemäß dem ASchG oder dieser Verordnung rechtskräftigt bestraft wurden oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der letzten fünf Jahre keine Meldung gemäß § 22 erfolgte.innerhalb der letzten fünf Jahre keine Meldung gemäß Paragraph 22, erfolgte.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.12.2025
  1. (1)Absatz einsBei Arbeiten nach § 21 müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:Bei Arbeiten nach Paragraph 21, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einsAlle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.Bei Arbeiten nach Paragraph 21, sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 43 ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.
  4. (1)Absatz einsAbbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Abs. 2 nachweisen und in eine Liste nach Abs. 4 eingetragen sind.Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Absatz 2, nachweisen und in eine Liste nach Absatz 4, eingetragen sind.
  5. (2)Absatz 2Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dem/der für Arbeit zuständigen Bundesminister/Bundesministerin einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 45 Abs. 4 ASchG vorzulegen:Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dem/der für Arbeit zuständigen Bundesminister/Bundesministerin einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Paragraph 45, Absatz 4, ASchG vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Zahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ist so weit wie möglich zu beschränken.
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub durch geeignete Maßnahmen, wie Unterdrückung von Asbeststaub, Absaugen von Asbeststaub an der Quelle oder kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern, zu verhindern. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
    3. 3.Ziffer 3Für eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Arbeitsbereiche und Ausrüstungen ist zu sorgen.
    4. 4.Ziffer 4Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material und Abfälle sind in geeigneten, geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und abzutransportieren.
    5. 5.Ziffer 5Vorlage der Bestätigungen über die positive Absolvierung der Unterweisung gemäß § 25a.Vorlage der Bestätigungen über die positive Absolvierung der Unterweisung gemäß Paragraph 25 a,
    6. 6.Ziffer 6Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, Telefonnummer und Email-Adresse.
  6. (3)Absatz 3Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat zu prüfen, ob die Maßnahmen nach Abs. 2 gegeben sind.Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat zu prüfen, ob die Maßnahmen nach Absatz 2, gegeben sind.
  7. (4)Absatz 4Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat eine Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber. In diese Liste sind alle Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Ergibt die Überprüfung, dass die zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verbesserung derselben schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen.Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat eine Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber. In diese Liste sind alle Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt sind. Ergibt die Überprüfung, dass die zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verbesserung derselben schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen.
  8. (5)Absatz 5Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben nach Aufnahme der Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten allfällige Änderungen der Angaben in Abs. 2 Z 2 bis 6 und eine allfällige Beendigung der Tätigkeit zu melden.Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben nach Aufnahme der Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten allfällige Änderungen der Angaben in Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und eine allfällige Beendigung der Tätigkeit zu melden.
  9. (6)Absatz 6Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind von der Liste nach Abs. 4 zu streichen, wennArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind von der Liste nach Absatz 4, zu streichen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2diese auf Grund einer Übertretung der geltenden Bestimmungen zu Asbest gemäß dem ASchG oder dieser Verordnung rechtskräftigt bestraft wurden oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der letzten fünf Jahre keine Meldung gemäß § 22 erfolgte.innerhalb der letzten fünf Jahre keine Meldung gemäß Paragraph 22, erfolgte.

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