Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.01.2026
(1)Absatz einsArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten nach § 14 ASchG zu unterweisen. Darüber hinaus hat eine Unterweisung zu erfolgen, wenn ein zusätzlicher Schulungsbedarf festgestellt wird. Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer stehen. Die Unterweisung ist von einer geeigneten Person durchzuführen.Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten nach Paragraph 14, ASchG zu unterweisen. Darüber hinaus hat eine Unterweisung zu erfolgen, wenn ein zusätzlicher Schulungsbedarf festgestellt wird. Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer stehen. Die Unterweisung ist von einer geeigneten Person durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat durch theoretische und praktische Übungen zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:Die Unterweisung gemäß Absatz eins, hat durch theoretische und praktische Übungen zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
1.Ziffer einsArbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder Richtlinien zur sicheren Durchführung von Asbestarbeiten,
2.Ziffer 2Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
3.Ziffer 3Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
4.Ziffer 4Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
5.Ziffer 5sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
6.Ziffer 6Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung unter Berücksichtigung von Atemschutzausrüstungen,
7.Ziffer 7Vorgehensweise in Notfällen, bei Dekontaminationsverfahren und der Abfallbeseitigung sowie
8.Ziffer 8Anforderungen an Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweils gültigen Fassung.Anforderungen an Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der jeweils gültigen Fassung.
Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die fachlichen Kenntnisse und die Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen.
(3)Absatz 3Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, haben zusätzlich zu der Unterweisung nach Abs. 2 eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsverfahren zu absolvieren.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, haben zusätzlich zu der Unterweisung nach Absatz 2, eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsverfahren zu absolvieren.
(4)Absatz 4Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
1.Ziffer einsName der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
2.Ziffer 2Datum und Dauer der Unterweisung,
2.Ziffer 2Inhalt der Unterweisung,
3.Ziffer 3Sprache, in der die Unterweisung durchgeführt wurde,
4.Ziffer 4Name, Qualifikation und Kontaktdaten der Ausbildnerin/des Ausbildners oder der Einrichtung, die die Unterweisung durchgeführt hat.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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