§ 27d GKV 2011 Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Arbeitsstoffe

GKV 2011 - Grenzwerteverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsSofern 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung dieser Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Labors. Zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln sind nur Treibstoffe zu verwenden, die maximal 0,1 Gewichtsprozent Benzol enthalten.
  2. (2)Absatz 2Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  7. (7)Absatz 7Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.
  8. (8)Absatz 8Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind. Dies gilt nicht für Perchlorethylen.
In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
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