§ 27f GKV 2011 Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

GKV 2011 - Grenzwerteverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
§ 27f.Paragraph 27 f,

In Räumen, in denen Arbeitsstoffe der folgenden Gefahrenklassen verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:

  1. 1.Ziffer einsakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. 2.Ziffer 2Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. 3.Ziffer 3schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
  4. 4.Ziffer 4spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  5. 5.Ziffer 5Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
Werden Arbeitsstoffe der Gefahrenklasse Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C oder schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1 verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder – wenn dies nicht möglich ist – Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen. Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, sind außerdem einsatzbereite Notduschen bereitzustellen.
In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
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