Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsFür Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
(2)Absatz 2Die Fasern sind insbesondere zu zählen
1.Ziffer einsdurch Elektronenmikroskopie (EM) oder
2.Ziffer 2mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
(3)Absatz 3Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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