Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten: Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
3.Ziffer 3die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
4.Ziffer 4die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
5.Ziffer 5die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
6.Ziffer 6den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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