Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
(1)Absatz einsBescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4)Absatz 4Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.
(5)Absatz 5Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter.
(Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 6, wurde nicht vergeben)
(7)Absatz 7Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 8. April 2026 abweichend von Anhang I/2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025 folgende Grenzwerte:Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 8. April 2026 abweichend von Anhang I/2025 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, folgende Grenzwerte:
(8)Absatz 8Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ohne Ermächtigung gemäß § 26 durchführen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025 einen Antrag auf Ermächtigung stellen.Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ohne Ermächtigung gemäß Paragraph 26, durchführen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, einen Antrag auf Ermächtigung stellen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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