§ 8 AuslvV

Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in

  1. 1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 37,72 €;
  2. 2.Ziffer 2Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 21,37 €.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Paragraph 8,

Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in

  1. 1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 37,72 €;
  2. 2.Ziffer 2Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 21,37 €.

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