§ 8 AuslvV

AuslvV - Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 8,

Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in

  1. 1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 37,72 €;
  2. 2.Ziffer 2Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 21,37 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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