§ 5 AuslvV Zuschüsse für Familienangehörige

AuslvV - Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind

1.

die einmalige Einschreibgebühr;

2.

das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;

3.

Kosten für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn ein solcher

a)

im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem oder

b)

aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung des Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort

zwingend erforderlich ist;

4.

Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;

5.

Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;

6.

Kosten für die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels oder eines Schulbusses für die Wegstrecke zwischen der Schule und der Wohnung abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;

7.

ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter, zB den Deutschen Schulverein;

8.

Kosten für von der Schule zwingend vorgeschriebene Schutzimpfungen (Schulimpfungen), soweit hierfür keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers gebühren;

9.

Kosten für den Besuch einer Vorschule in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird;

10.

Kosten für einen privaten Unterricht oder Zusatzunterricht, der aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist, im Ausmaß von bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche für die Dauer eines Schuljahres.

Die Z 1, 2 und 6 bis 8 sind auf Kosten für die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:

1.

Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist im Hinblick auf die Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung oder Wiedereingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem eine deutschsprachige Schule zu wählen.

2.

Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, ist eine Schule zu wählen, die hinsichtlich der Unterrichtssprache und des Lehrplanes universell verbreitet ist. In der Regel handelt es sich dabei um eine englisch- oder französischsprachige Schule. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist dabei öffentlichen Schulen der Vorzug zu geben. Stehen mehrere gleich geeignete Schulen zur Auswahl, ist unter diesen die kostengünstigste Schule zu wählen.

3.

Z 2 ist weiters anzuwenden, wenn der Besuch einer im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten bestehenden deutschsprachigen Schule unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn

a)

diese deutschsprachige Schule bloß eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates ist;

b)

diese deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt;

c)

ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter lit. a oder b angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch ein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht dieselbe Schule besuchen soll;

d)

das Kind aus einem unter lit. a bis c genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muss;

e)

andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie den unter lit. a bis d genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen.

(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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