Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 94,32 €. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer eins, GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 94,32 €.
(1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind
1. | die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben; | |||||||||
2. | Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unumgänglich gewesen sind; | |||||||||
3. | Kosten für die Bewachung der Wohnung oder für Sicherheitseinrichtungen, die nicht vom Vermieter selbst zu tragen sind, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten solche Maßnahmen erfordern. | |||||||||
Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, beansprucht hat. |
(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.
(1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind
1. | die einmalige Einschreibgebühr; | |||||||||
2. | das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht; | |||||||||
3. | Kosten für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn ein solcher | |||||||||
a) | im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem oder | |||||||||
b) | aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung des Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort | |||||||||
zwingend erforderlich ist; | ||||||||||
4. | Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind; | |||||||||
5. | Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre; | |||||||||
6. | Kosten für die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels oder eines Schulbusses für die Wegstrecke zwischen der Schule und der Wohnung abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre; | |||||||||
7. | ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter, zB den Deutschen Schulverein; | |||||||||
8. | Kosten für von der Schule zwingend vorgeschriebene Schutzimpfungen (Schulimpfungen), soweit hierfür keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers gebühren; | |||||||||
9. | Kosten für den Besuch einer Vorschule in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird; | |||||||||
10. | Kosten für einen privaten Unterricht oder Zusatzunterricht, der aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist, im Ausmaß von bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche für die Dauer eines Schuljahres. |
Die Z 1, 2 und 6 bis 8 sind auf Kosten für die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:
1. | Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist im Hinblick auf die Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung oder Wiedereingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem eine deutschsprachige Schule zu wählen. | |||||||||
2. | Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, ist eine Schule zu wählen, die hinsichtlich der Unterrichtssprache und des Lehrplanes universell verbreitet ist. In der Regel handelt es sich dabei um eine englisch- oder französischsprachige Schule. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist dabei öffentlichen Schulen der Vorzug zu geben. Stehen mehrere gleich geeignete Schulen zur Auswahl, ist unter diesen die kostengünstigste Schule zu wählen. | |||||||||
3. | Z 2 ist weiters anzuwenden, wenn der Besuch einer im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten bestehenden deutschsprachigen Schule unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn | |||||||||
a) | diese deutschsprachige Schule bloß eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates ist; | |||||||||
b) | diese deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt; | |||||||||
c) | ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter lit. a oder b angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch ein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht dieselbe Schule besuchen soll; | |||||||||
d) | das Kind aus einem unter lit. a bis c genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muss; | |||||||||
e) | andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie den unter lit. a bis d genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen. |
(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.
(1) Der Kinderzuschuss beträgt
1. | für ein Kind im Vorschulalter monatlich 1,2 WE; | |||||||||
2. | für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung monatlich 4,2 WE. |
(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.
Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
(1) Der Ausstattungszuschuss beträgt
1. | für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind; | |||||||||
2. | für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind; | |||||||||
3. | für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind. |
(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
1. | nach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder | |||||||||
2. | an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% | |||||||||
des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes. |
(1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG im Einzelfall zu prüfen.
(3) Besondere Kosten im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG sind
1. | die einmalige Einschreibgebühr; | |||||||||
2. | das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht; | |||||||||
3. | Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind; | |||||||||
4. | Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule nach dem österreichischen Schulsystem jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre; | |||||||||
5. | ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter. | |||||||||
Nebenkosten jeder Art (zB für außerlehrplanmäßigen Zusatzunterricht, Schulveranstaltungen, Verpflegung, Versicherungen, Überweisungsgebühren) stellen keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar. |
Die Feststellung der Höhe des Wohnkostenzuschusses erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des objektivierten Wohnbedarfs der oder des Bediensteten entspricht ein Punkt gewöhnlich einer Werteinheit von einem Quadratmeter reiner Wohnfläche (siehe Punkt 3). Hinsichtlich des Mietpreisniveaus werden die Ergebnisse von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf aktuellen Daten beruhen sowie aktuelle Vergleichswerte am jeweiligen ausländischen Dienstort herangezogen.
1. Feststellung des objektivierten WohnbedarfsDer objektivierte Wohnbedarf beträgt
60 Punkte | für die Beamtin oder Vertragsbedienstete bzw. den Beamten oder Vertragsbediensteten, |
21 Punkte | für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, undfür die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, GehG hat, und |
12 Punkte | für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG hat. |
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
10 Punkte | (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;(Ortsklasse römisch eins) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind; |
35 Punkte | (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Baku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Caracas, Chengdu, Chişinău, Guatemala, Havanna, Istanbul, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Peking, Santiago de Chile, Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Tel Aviv oder Tiflis;(Ortsklasse römisch II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Baku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Caracas, Chengdu, Chişinău, Guatemala, Havanna, Istanbul, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Peking, Santiago de Chile, Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Tel Aviv oder Tiflis; |
70 Punkte | (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis.(Ortsklasse römisch III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis. |
Bei grundlegenden Änderungen der Lebens- und Wohnverhältnisse ist die Zuordnung zur jeweiligen Ortsklasse anzupassen.
Die Zuordnung neuer Dienstorte in die Ortsklassen hat nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG umDer objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, GehG um
Objektivierter Wohnbedarf | Vorgabe | |
Beamtin bzw. Beamter oder Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter |
| 60 Punkte |
Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner | (21 Punkte) | ___ Punkte |
Kind(er) | (pro Kind 12 Punkte) | ___ Punkte |
Ortsklasse I, II oder IIIOrtsklasse römisch eins, römisch II oder III | (10, 35 oder 70 Punkte) | ___ Punkte |
Allfälliger Raumbedarf gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7dAllfälliger Raumbedarf gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 7d | (10 oder 20 Punkte) | ___ Punkte |
|
| ___ Punkte |
Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß § 4 (2) Z 3 beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß Paragraph 4, (2) Ziffer 3, beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.
3. Bestätigung der Angemessenheit betreffend Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten durch die Dienststellenleiterin oder den DienststellenleiterDie Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (§ 21c Abs. 1 Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (Paragraph 21 c, Absatz eins, Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.
Alle genannten Faktoren (Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten) sind gleichermaßen für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant.
4. Mitteilung des Richtpreises gemäß Punkt 2Der Richtpreis gemäß Punkt 2 wird der oder dem Bediensteten grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor dem im Dekret genannten Versetzungstermin (oder spätestens gleichzeitig mit dem Versetzungsdekret, wenn der Dienstantritt am neuen Dienstort in weniger als zwei Monaten erfolgen soll) als Basis für ihre oder seine Wohnungssuche am ausländischen Dienstort mitgeteilt. Der Richtpreis dient im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur vorläufigen Berechnung eines allfälligen Wohnkostenzuschusses. Ein Rechtsanspruch erwächst der oder dem Bediensteten aus dieser Informationserteilung nicht.
5. Bemessung des WohnkostenzuschussesDie konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß § 4 AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß Paragraph 4, AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.
Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV)
StF: BGBl. II Nr. 107/2005
Änderung
BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)
BGBl. II Nr. 34/2012 (Betragsanpassung durch K)
BGBl. II Nr. 405/2012 (Betragsanpassung durch K)
BGBl. II Nr. 442/2013 (Betragsanpassung durch K)
BGBl. II Nr. 381/2014 (Betragsanpassung durch K)
BGBl. II Nr. 398/2015 (Betragsanpassung durch K)
BGBl. II Nr. 407/2016 (Betragsanpassung durch K)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet: