§ 22 GKV 2011 Meldung von Asbestarbeiten

Grenzwerteverordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999

§ 22 (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:Paragraph 22, (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:

  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.Arbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach Paragraph 13, schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:Absatz eins, gilt nicht für die folgenden in Ziffer eins bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
    1. 1.Ziffer einskurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. 2.Ziffer 2Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. 3.Ziffer 3Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. 4.Ziffer 4Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach Paragraph 26, durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Absatz 2, fallen:
    1. 1.Ziffer einsWartung und Reinigung von Standardheizkesseln,
    2. 2.Ziffer 2Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigen Schornsteinen,
    3. 3.Ziffer 3Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,
    4. 4.Ziffer 4Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthältigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,
    5. 5.Ziffer 5zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie
    6. 6.Ziffer 6Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).
  4. (4)Absatz 4Arbeiten nach Abs. 2 sind gemäß § 95 Abs. 2 ASchG von der Anwendung des § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und § 49 ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.Arbeiten nach Absatz 2, sind gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG von der Anwendung des Paragraph 47, (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und Paragraph 49, ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.
  5. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
  6. 2.Ziffer 2Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
  7. 3.Ziffer 3Beginn und Dauer der Arbeiten,
  8. 4.Ziffer 4verwendete Asbestarten und Asbestmengen,
  9. 5.Ziffer 5Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
  10. 6.Ziffer 6Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern,
  11. 7.Ziffer 7eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß § 25a Abs. 4,eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4,,
  12. 8.Ziffer 8das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
  13. 9.Ziffer 9die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.

Z 8 muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß § 52 Z 5 ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.Ziffer 8, muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.

  1. (2)Absatz 2Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  3. (4)Absatz 4Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Abs. 1 bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Absatz eins, bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:
    1. 1.Ziffer einskurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. 2.Ziffer 2Entfernung von unbeschädigten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. 3.Ziffer 3Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. 4.Ziffer 4Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.12.2025

§ 22 (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:Paragraph 22, (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:

  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.Arbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach Paragraph 13, schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:Absatz eins, gilt nicht für die folgenden in Ziffer eins bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
    1. 1.Ziffer einskurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. 2.Ziffer 2Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. 3.Ziffer 3Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. 4.Ziffer 4Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach Paragraph 26, durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Absatz 2, fallen:
    1. 1.Ziffer einsWartung und Reinigung von Standardheizkesseln,
    2. 2.Ziffer 2Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigen Schornsteinen,
    3. 3.Ziffer 3Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,
    4. 4.Ziffer 4Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthältigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,
    5. 5.Ziffer 5zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie
    6. 6.Ziffer 6Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).
  4. (4)Absatz 4Arbeiten nach Abs. 2 sind gemäß § 95 Abs. 2 ASchG von der Anwendung des § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und § 49 ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.Arbeiten nach Absatz 2, sind gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG von der Anwendung des Paragraph 47, (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und Paragraph 49, ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.
  5. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
  6. 2.Ziffer 2Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
  7. 3.Ziffer 3Beginn und Dauer der Arbeiten,
  8. 4.Ziffer 4verwendete Asbestarten und Asbestmengen,
  9. 5.Ziffer 5Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
  10. 6.Ziffer 6Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern,
  11. 7.Ziffer 7eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß § 25a Abs. 4,eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4,,
  12. 8.Ziffer 8das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
  13. 9.Ziffer 9die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.

Z 8 muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß § 52 Z 5 ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.Ziffer 8, muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.

  1. (2)Absatz 2Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  3. (4)Absatz 4Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Abs. 1 bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Absatz eins, bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:
    1. 1.Ziffer einskurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. 2.Ziffer 2Entfernung von unbeschädigten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. 3.Ziffer 3Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. 4.Ziffer 4Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten