§ 13 GKV 2011 Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2.Ziffer 2voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3.Ziffer 3Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4.Ziffer 4Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben zur Exposition,
  6. 6.Ziffer 6beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 43 und 45 Absatz 5, ASchG.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 03.12.2024 bis 30.12.2025
§ 13.Paragraph 13,

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2.Ziffer 2voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3.Ziffer 3Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4.Ziffer 4Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben zur Exposition,
  6. 6.Ziffer 6beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 43 und 45 Absatz 5, ASchG.

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