§ 27 GKV 2011 Besondere Arbeiten

Grenzwerteverordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Arbeitgeber/innen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümer/innen einzuholen.
  2. (1)Absatz einsVor Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber entsprechende Informationen bei den Eigentümern der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber oder über andere Quellen wie einschlägige Verzeichnisse einholen und geeignete Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Sind derartige Informationen nicht verfügbar, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu veranlassen, dass eine fachkundige Person prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einzuholen.
  3. (2)Absatz 2Als fachkundige Personen gelten befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Sinn des § 2 Abs. 6 Z 6 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und rückbaukundige Personen im Sinn des § 3 Z 19 der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der jeweils geltenden Fassung, die Kenntnisse über Asbest aufweisen.Als fachkundige Personen gelten befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, Litera a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und rückbaukundige Personen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 19, der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, die Kenntnisse über Asbest aufweisen.
  4. (3)Absatz 3Die fachkundige Person hat im Rahmen einer Begehung Proben aus den Bauteilen zu entnehmen und im Anschluss zu analysieren, sofern nicht offensichtlich Asbest oder asbesthaltige Materialien in den betroffenen Räumlichkeiten enthalten sind.
  5. (4)Absatz 4Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, wenn diese Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten durchführen werden.Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, wenn diese Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten durchführen werden.
  6. (25)Absatz 25Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 43 ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Für Arbeitnehmer/innen ist entsprechende Schutzkleidungpersönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Arbeitnehmer/innen mit Asbest zu vermeiden.
    4. 4.Ziffer 4Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.
    5. 5.Ziffer 5Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.12.2025
  1. (1)Absatz einsVor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Arbeitgeber/innen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümer/innen einzuholen.
  2. (1)Absatz einsVor Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber entsprechende Informationen bei den Eigentümern der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber oder über andere Quellen wie einschlägige Verzeichnisse einholen und geeignete Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Sind derartige Informationen nicht verfügbar, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu veranlassen, dass eine fachkundige Person prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einzuholen.
  3. (2)Absatz 2Als fachkundige Personen gelten befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Sinn des § 2 Abs. 6 Z 6 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und rückbaukundige Personen im Sinn des § 3 Z 19 der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der jeweils geltenden Fassung, die Kenntnisse über Asbest aufweisen.Als fachkundige Personen gelten befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, Litera a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und rückbaukundige Personen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 19, der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, die Kenntnisse über Asbest aufweisen.
  4. (3)Absatz 3Die fachkundige Person hat im Rahmen einer Begehung Proben aus den Bauteilen zu entnehmen und im Anschluss zu analysieren, sofern nicht offensichtlich Asbest oder asbesthaltige Materialien in den betroffenen Räumlichkeiten enthalten sind.
  5. (4)Absatz 4Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, wenn diese Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten durchführen werden.Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, wenn diese Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten durchführen werden.
  6. (25)Absatz 25Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 43 ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Für Arbeitnehmer/innen ist entsprechende Schutzkleidungpersönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Arbeitnehmer/innen mit Asbest zu vermeiden.
    4. 4.Ziffer 4Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.
    5. 5.Ziffer 5Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten