§ 3a NÖ BO 2014 Mitwirkung der Bundespolizei

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 3 4 und § 35 Abs. 45 in den Fällen der Abs. 1 bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (Paragraph 7, Absatz 6,), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8 und 9, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 5, in den Fällen der Absatz eins bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 13.07.2017 bis 28.02.2026

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 3 4 und § 35 Abs. 45 in den Fällen der Abs. 1 bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (Paragraph 7, Absatz 6,), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8 und 9, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 5, in den Fällen der Absatz eins bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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