§ 3a NÖ BO 2014 Mitwirkung der Bundespolizei

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2026

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 5 in den Fällen der Abs. 1 bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (Paragraph 7, Absatz 6,), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8 und 9, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 5, in den Fällen der Absatz eins bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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