(1) Baubehörde erster Instanz ist
| - | der Bürgermeister | |||||||||
| - | der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) | |||||||||
| Baubehörde zweiter Instanz ist | ||||||||||
| - | der Gemeindevorstand (Stadtrat) | |||||||||
| - | der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) | |||||||||
| (örtliche Baupolizei) | ||||||||||
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
| Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll. | ||||||||||
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
 
     
     
     
     
    
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