§ 58 NÖ BO 2014 Planungsgrundsätze

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
    • -StrichaufzählungBrennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
    • -Strichaufzählungeine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
    • -StrichaufzählungBetriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
    • -StrichaufzählungWärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
  2. (21a)Absatz 2eins aDie Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.
  3. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);
    2. 2.Ziffer 2die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
    3. 3.Ziffer 3die Prüfbedingungen;
    4. 4.Ziffer 4die Wirkungsgrade;
    5. 5.Ziffer 5die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;
    6. 6.Ziffer 6die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und
    7. 7.Ziffer 7die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.
  4. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
    1. 1.Ziffer einsdie Aufstellungsorte,
    2. 2.Ziffer 2die Aufstellungsräume und
    3. 3.Ziffer 3die Ableitung von Verbrennungsgasen
    von Feuerungsanlagen zu regeln.
  5. (4)Absatz 4Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
  6. (5)Absatz 5In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Absatz 4, anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
  7. (4)Absatz 4(entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)
  8. (5)Absatz 5(entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)

Stand vor dem 28.05.2026

In Kraft vom 01.03.2026 bis 28.05.2026
  1. (1)Absatz einsZentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
    • -StrichaufzählungBrennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
    • -Strichaufzählungeine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
    • -StrichaufzählungBetriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
    • -StrichaufzählungWärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
  2. (21a)Absatz 2eins aDie Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.
  3. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);
    2. 2.Ziffer 2die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
    3. 3.Ziffer 3die Prüfbedingungen;
    4. 4.Ziffer 4die Wirkungsgrade;
    5. 5.Ziffer 5die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;
    6. 6.Ziffer 6die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und
    7. 7.Ziffer 7die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.
  4. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
    1. 1.Ziffer einsdie Aufstellungsorte,
    2. 2.Ziffer 2die Aufstellungsräume und
    3. 3.Ziffer 3die Ableitung von Verbrennungsgasen
    von Feuerungsanlagen zu regeln.
  5. (4)Absatz 4Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
  6. (5)Absatz 5In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Absatz 4, anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
  7. (4)Absatz 4(entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)
  8. (5)Absatz 5(entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)

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