§ 58 NÖ BO 2014

NÖ Bauordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass

-

Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,

-

eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,

-

Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und

-

Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.

(1a) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:

1.

die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);

2.

die zulässigen Emissionsgrenzwerte;

3.

die Prüfbedingungen;

4.

die Wirkungsgrade;

5.

die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;

6.

die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und

7.

die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,

1.

die Aufstellungsorte,

2.

die Aufstellungsräume und

3.

die Ableitung von Verbrennungsgasen

von Feuerungsanlagen zu regeln.

(4) Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

(5) In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 13.07.2017 bis 30.06.2021

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass

-

Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,

-

eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,

-

Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und

-

Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.

(1a) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:

1.

die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);

2.

die zulässigen Emissionsgrenzwerte;

3.

die Prüfbedingungen;

4.

die Wirkungsgrade;

5.

die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;

6.

die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und

7.

die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,

1.

die Aufstellungsorte,

2.

die Aufstellungsräume und

3.

die Ableitung von Verbrennungsgasen

von Feuerungsanlagen zu regeln.

(4) Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

(5) In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten