Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
(1)Absatz einsZentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
-StrichaufzählungBrennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
-Strichaufzählungeine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
-StrichaufzählungBetriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
-StrichaufzählungWärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
(1a)Absatz eins aDie Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:
1.Ziffer einsdie Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);
2.Ziffer 2die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
3.Ziffer 3die Prüfbedingungen;
4.Ziffer 4die Wirkungsgrade;
5.Ziffer 5die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;
6.Ziffer 6die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und
7.Ziffer 7die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
1.Ziffer einsdie Aufstellungsorte,
2.Ziffer 2die Aufstellungsräume und
3.Ziffer 3die Ableitung von Verbrennungsgasen
von Feuerungsanlagen zu regeln.
(4)Absatz 4(entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)
(5)Absatz 5(entfällt durch LGBl. Nr. 1/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)
In Kraft seit 29.05.2026 bis 31.12.9999
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