§ 64 NÖ BO 2014 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
  1. (1)Absatz einsIm Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für
    • -Strichaufzählungdie Bewohner des Gebietes,
    • -Strichaufzählungdie dort Beschäftigten sowie
    • -Strichaufzählungdie Kunden der dort bestehenden Betriebe
    erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.Sie darf die Errichtung von Garagen anordnen, wenn der notwendige Schutz nur so gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, ist
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Ladepunkt für jeden fünften PKW-Stellplatz zu errichten,
    2. 2.Ziffer 2bei Bürogebäuden abweichend von Z 1 mindestens ein Ladepunkt je zwei PKW-Stellplätzen zu errichten,bei Bürogebäuden abweichend von Ziffer eins, mindestens ein Ladepunkt je zwei PKW-Stellplätzen zu errichten,
    3. 3.Ziffer 3die Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (z. B. Schutzrohre für Elektrokabel) für die restlichen PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen.Die Vorverkabelung und die Leitungsinfrastruktur sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.Bei größeren Renovierungen gelten die Verpflichtungen nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  4. (4)Absatz 4Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, gelten folgende Nachrüstverpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsEs ist zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW Ladeleistung auszustatten.
    2. 2.Ziffer 2Bis zum 1. Jänner 2027 sind entweder weitere Ladepunkte zu errichten, sodass mindestens ein Ladepunkt je 10 PKW-Stellplätzen besteht oder eine Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.
    3. 3.Ziffer 3Bis zum 1. Jänner 2033 ist bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen eine Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze zu installieren.
    Wurde ein Ladepunkt entsprechend der Nachrüstverpflichtung gemäß Z 1 zwischen 28. Mai 2022 und 29. Mai 2026 errichtet, so gilt die weitere Nachrüstverpflichtung gemäß Z 2 erst ab 1. Jänner 2029.Wurde ein Ladepunkt entsprechend der Nachrüstverpflichtung gemäß Ziffer eins, zwischen 28. Mai 2022 und 29. Mai 2026 errichtet, so gilt die weitere Nachrüstverpflichtung gemäß Ziffer 2, erst ab 1. Jänner 2029.
  5. (5)Absatz 5Bei Stellplätzen gemäß den Abs. 3 und 4, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von weniger als 2 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze bei Handelseinrichtungen oder Sportanlagen), kann anstelle von jeweils 2 Ladepunkten mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW errichtet werden.Bei Stellplätzen gemäß den Absatz 3 und 4, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von weniger als 2 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze bei Handelseinrichtungen oder Sportanlagen), kann anstelle von jeweils 2 Ladepunkten mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW errichtet werden.
  6. (6)Absatz 6Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, ist
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Ladepunkt zu errichten,
    2. 2.Ziffer 2die Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die restlichen PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen. Die Vorverkabelung muss der gleichzeitigen Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen dienen.
    Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  7. (7)Absatz 7Abs. 3, 4 und 6 gelten nicht, wennAbsatz 3,, 4 und 6 gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Ladeinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre, sofern dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde oder
    2. 2.Ziffer 2die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen mindestens 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
  8. (8)Absatz 8Die gemäß Abs. 3, 4 und 6 zu errichtenden Ladepunkte müssen intelligente Ladefunktionen sowie wenn zweckdienlich und verfügbar, bidirektionale Ladefunktionen unterstützen können. Sie müssen auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Europäischen Normen und Protokolle betrieben werden können.Die gemäß Absatz 3,, 4 und 6 zu errichtenden Ladepunkte müssen intelligente Ladefunktionen sowie wenn zweckdienlich und verfügbar, bidirektionale Ladefunktionen unterstützen können. Sie müssen auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Europäischen Normen und Protokolle betrieben werden können.
  9. (8a)Absatz 8 aNeue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte sind so zu installieren, dass sie
    • Strichaufzählungintelligente Ladefunktionen
    sowie wenn zweckdienlich und verfügbar,
    • Strichaufzählungdie Schnittstelle zu intelligenten Messsystemen und
    • Strichaufzählungbidirektionale Ladefunktionen
    unterstützen können.
  10. (9)Absatz 9Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass
    • -Strichaufzählungeine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie
    • -Strichaufzählungeine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung
    nicht zu erwarten ist.Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen.
  11. (10)Absatz 10Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind
    • -Strichaufzählungdie Größe der Anlage,
    • -Strichaufzählungdie Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche,
    • -Strichaufzählungdie Nähe von Straßenkreuzungen,
    • -Strichaufzählungdie Verkehrsbedeutung der Straße,
    • -Strichaufzählungdie Verkehrsdichte auf ihr und
    • -Strichaufzählungdie Sichtverhältnisse.
    Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
  12. (11)Absatz 11Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere könnenDie Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere können
    • -Strichaufzählungdie erforderlichen Schutzabstände,
    • -Strichaufzählungdie Anordnung und Gestaltung von Toren und Fenstern,
    • -Strichaufzählungdie Anordnung, Gestaltung und Sicherung der Zu- und Abfahrten, der Verbindungswege und der Geh- und Fluchtwege,
    • -Strichaufzählungdie Abwasserbeseitigung,
    • -Strichaufzählungder Brand- und Explosionsschutz sowie die Notwendigkeit und Beschaffenheit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,
    • -Strichaufzählungdie Lüftung und Heizung,
    • -Strichaufzählungdie elektrischen Anlagen,
    • -Strichaufzählungdie Beleuchtung,
    • -Strichaufzählungdie Aufbewahrung von brennbaren Stoffen und
    • -Strichaufzählungdas Abstellen von Kraftfahrzeugen, auch von gasbetriebenen,
    geregelt werden.
In Kraft seit 29.05.2026 bis 31.12.9999
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