- bei sonstigen Hauptgebäuden: Treppenabgänge, Gebäudezugänge und Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.(2) Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

Abb. 1

Abb. 2
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