Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2026
(1)Absatz einsDie Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1.Ziffer einsdie hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) nicht vorliegt oder
2.Ziffer 2bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung unter Gewährung einer angemessenen Frist die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung unter Gewährung einer angemessenen Frist die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 NÖ BO 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ BO 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 NÖ BO 2014