§ 33a NÖ BO 2014 Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagendatenbank

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung
    1. 1.Ziffer einsder Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) bestehend aus
      1. a)Litera aDaten der Energieausweise der einzelnen Gebäude samt deren berechneten oder erfassten Energieverbrauch (Energieausweisdatenbank),
      2. b)Litera bDaten der Renovierungspässe,
      3. c)Litera cDaten der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und
      4. d)Litera dDaten über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestandes insgesamt
    sowie
    1. 2.Ziffer 2der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, mechanische Lüftungsanlagen und Klimaanlagen im Sinn des § 32 sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen und der Anlagen nach Abs. 6 (Anlagendatenbank) einzurichten.der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, mechanische Lüftungsanlagen und Klimaanlagen im Sinn des Paragraph 32, sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen und der Anlagen nach Absatz 6, (Anlagendatenbank) einzurichten.
    In der Energieausweisdatenbank werden auch folgenden Informationen veröffentlicht:
    • -StrichaufzählungDefinition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz entsprechend Anhang VI Z 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16);Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz entsprechend Anhang römisch VI Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,);
    • -StrichaufzählungQualitätsziele für das System der Energieausweise;
    • -StrichaufzählungErgebnisse der Qualitätsbewertung, einschließlich der Anzahl der bewerteten Ausweise und deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum ausgestellten Ausweise (nach Gebäudetypologie);
    • -StrichaufzählungMaßnahmen zur Verbesserung der Gesamtqualität der Energieausweise bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse.

    Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, aus. Die Personen gemäß Abs. 2 und 4 sowie die Baubehörden verarbeiten die personenbezogenen Daten der Energieausweis- und Anlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung tätig.(2) Für Vorhaben, für die die Vorlage eines Energieausweises vorgesehen ist, sind diese durch den Ersteller mit der jeweiligen Vorlage an die Baubehörde in die Datenbank einzutragen. Der Eigentümer des Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass der Energieausweis in der Datenbank aktuell gehalten wird. Renovierungspässe können freiwillig in die Datenbank eingetragen werden.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, aus. Die Personen gemäß Absatz 2 und 4 sowie die Baubehörden verarbeiten die personenbezogenen Daten der Energieausweis- und Anlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung tätig.(2) Für Vorhaben, für die die Vorlage eines Energieausweises vorgesehen ist, sind diese durch den Ersteller mit der jeweiligen Vorlage an die Baubehörde in die Datenbank einzutragen. Der Eigentümer des Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass der Energieausweis in der Datenbank aktuell gehalten wird. Renovierungspässe können freiwillig in die Datenbank eingetragen werden.

  2. (3)Absatz 3Der Eigentümer hat zu veranlassen, dass der Ersteller des Energieausweises, welcher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorzulegen ist, diesen binnen 4 Wochen nach Erstellung in die Datenbank nach Abs. 1 einträgt.Der Eigentümer hat zu veranlassen, dass der Ersteller des Energieausweises, welcher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorzulegen ist, diesen binnen 4 Wochen nach Erstellung in die Datenbank nach Absatz eins, einträgt.
  3. (4)Absatz 4Die Anlagendaten gemäß Abs. 8 sind für jeweils bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtige Vorhaben mit der Fertigstellung der Anlagen in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank einzutragen.Die Anlagendaten gemäß Absatz 8, sind für jeweils bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtige Vorhaben mit der Fertigstellung der Anlagen in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank einzutragen.
  4. (5)Absatz 5Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, angezeigt, gemeldet oder noch nicht in der Datenbank nach Abs. 1 Z 2 erfasst wurden, oder deren Daten nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagendaten gemäß Abs. 8 aufgrund derFür Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, angezeigt, gemeldet oder noch nicht in der Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, erfasst wurden, oder deren Daten nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagendaten gemäß Absatz 8, aufgrund der
    1. a)Litera afolgenden periodischen Überprüfung nach § 32 oderfolgenden periodischen Überprüfung nach Paragraph 32, oder
    2. b)Litera bder feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, oderder feuerpolizeilichen Beschau gemäß Paragraph 15, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, oder
    3. c)Litera cder Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß § 17 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung,der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Paragraph 17, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    in elektronischer Form durch die befugten Fachleute binnen 4 Wochen, falls vorhanden mit dem Prüfbericht, in der Datenbank nach Abs. 1 Z 2 zu erfassen.in elektronischer Form durch die befugten Fachleute binnen 4 Wochen, falls vorhanden mit dem Prüfbericht, in der Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erfassen.
  5. (6)Absatz 6Bei Errichtung von Anlagen im Sinn des § 14 Z 4 und § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3a, die aufgrund ihrer geringeren Nenn- bzw. Nennwärmeleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die Anlagendaten durch vom Errichter beauftragte befugte Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank nach Abs. 1 Z 2 einzupflegen.Bei Errichtung von Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Ziffer 4 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a, die aufgrund ihrer geringeren Nenn- bzw. Nennwärmeleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die Anlagendaten durch vom Errichter beauftragte befugte Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, einzupflegen.
  6. (7)Absatz 7Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Abs. 1 ist zulässig durch:Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Absatz eins, ist zulässig durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Landesregierung sowie die von ihr beauftragten Dritten, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken sowie zu förderrelevanten Abwicklungen notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2die zuständige Baubehörde;
    3. 3.Ziffer 3die Ersteller bezogen auf die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente sowie auf die Daten des Anlagendatenblattes soweit ihn der Eigentümer der jeweiligen Anlage dazu ermächtigt.
  7. (8)Absatz 8Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter erhalten einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis ihrer Gebäude sowie einen direkten Zugang zu Daten ihrer Gebäudesysteme, soweit sie in der Datenbank vorhanden sind.Finanzinstitute erhalten zu den Gebäuden in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis. Nach Zustimmung des Gebäudeeigentümers erhalten auch unabhängige Sachverständige sowie potenzielle Mieter oder Käufer bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, einen Zugang zum vollständigen Energieausweis. Darüber hinaus dürfen die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Abs. 2, 4 und 5 personenbezogene Daten übermitteln und diesbezüglich Einsicht in die Datenbank gewähren, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen, Heiz- und Kühlplänen, sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen erforderlich ist. Sonst dürfen Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden.Finanzinstitute erhalten zu den Gebäuden in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis. Nach Zustimmung des Gebäudeeigentümers erhalten auch unabhängige Sachverständige sowie potenzielle Mieter oder Käufer bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, einen Zugang zum vollständigen Energieausweis. Darüber hinaus dürfen die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Absatz 2,, 4 und 5 personenbezogene Daten übermitteln und diesbezüglich Einsicht in die Datenbank gewähren, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen, Heiz- und Kühlplänen, sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen erforderlich ist. Sonst dürfen Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Abs. 1, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Absatz eins,, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen.
  8. (9)Absatz 9Die Landesregierung und die Baubehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung geeignete Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen.
  9. (10)Absatz 10Die Daten der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Energieausweise nach § 33 sowie der bestehenden Anlagen nach § 33a können durch befugte Fachleute oder Gemeinden oder von ihnen beauftragten Dritte in den Datenbanken nach Abs. 1 nacherfasst werden. Eine Verwendung der Daten nach § 20 Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, ist zu diesem Zweck zulässig.Die Daten der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Energieausweise nach Paragraph 33, sowie der bestehenden Anlagen nach Paragraph 33 a, können durch befugte Fachleute oder Gemeinden oder von ihnen beauftragten Dritte in den Datenbanken nach Absatz eins, nacherfasst werden. Eine Verwendung der Daten nach Paragraph 20, Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, ist zu diesem Zweck zulässig.
  10. (11)Absatz 11Folgende Daten werden maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle öffentlich zugänglich gemacht sowie auf Anfrage zur Verfügung gestellt:
    1. 1.Ziffer einsAggregierte und anonymisierte Daten zum Gebäudebestand,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Energieausweise vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3Aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials, der erfassten Gebäude.
    Die öffentlich zugänglichen Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert.
In Kraft seit 29.05.2026 bis 31.12.9999
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