Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.03.2026
Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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