§ 19 NÖ BO 2014 Bauplan

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2026
  1. (1)Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsder Lageplan, aus dem zu ersehen sind
      1. a)Litera avom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,)
        • StrichaufzählungLage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
        • Strichaufzählungim Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Absatz eins a,) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
        • Strichaufzählungbei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
        • StrichaufzählungGrundstücksnummern,
        • StrichaufzählungNamen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
        • StrichaufzählungWidmungsart,
        • Strichaufzählungfestgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
        • Strichaufzählungdas Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
        • Strichaufzählungbestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
        • Strichaufzählungdie im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
        • StrichaufzählungDarstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
      2. b)Litera bbei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
      3. c)Litera cgeplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
      4. d)Litera dsoweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
    2. 2.Ziffer 2die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (Paragraph 4, Ziffer 12 a und Paragraph 43 a,);
    3. 3.Ziffer 3Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
    4. 4.Ziffer 4die Tragwerkssysteme;
    5. 5.Ziffer 5die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
    6. 6.Ziffer 6die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
    Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
    • Strichaufzählungim Lageplan
    • Strichaufzählungin den Grundrissen und Schnitten
    farblich verschieden darzustellen.
  2. (1a)Absatz eins aBei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrundBei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins, – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
    • -Strichaufzählungdes Grenzkatasters,
    ist kein Grenzkataster vorhanden:
    • -Strichaufzählungeiner Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,, durchgeführt oder verfasst wurde,
    oder
    • -Strichaufzählungdes Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
    zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
  3. (2)Absatz 2Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
    1. 1.Ziffer einsdie Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;
    3. 3.Ziffer 3die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
    4. 3a.Ziffer 3 adie Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;
    5. 4.Ziffer 4die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
    6. 5.Ziffer 5der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
    7. 6.Ziffer 6bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach Paragraph 20, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
    8. 7.Ziffer 7bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (Paragraph 48,);
    9. 8.Ziffer 8bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;
  4. (3)Absatz 3Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
    • -StrichaufzählungDetailpläne,
    • -Strichaufzählungstatische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
    • -Strichaufzählungeinen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
    • -Strichaufzählungeine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
    • -Strichaufzählungeine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
    • -Strichaufzählungeine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
    • -Strichaufzählungeine brandschutztechnische Beschreibung,
    • -Strichaufzählungein Brandschutzkonzept,
    • -Strichaufzählungeine Fluchtzeitberechnung,
    • -Strichaufzählungeine Wärmebedarfsrechnung,
    • -Strichaufzählungeinen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
    • -StrichaufzählungElektroinstallationspläne,
    • -StrichaufzählungSitzpläne,
    • -Strichaufzählungeinen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
  5. (4)Absatz 4Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
  6. (5)Absatz 5Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen.
  7. (6)Absatz 6Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.Für die Darstellung der Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 28.02.2026
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