Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.01.2026
(1)Absatz einsDas Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wennDas Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn
1.Ziffer einsdie Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
-Strichaufzählungbinnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen oder
-Strichaufzählungbinnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
2.Ziffer 2der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
3.Ziffer 3das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.
Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach § 67 Abs. 3 oder 3a werden dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins,, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach Paragraph 67, Absatz 3, oder 3a werden dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
(3)Absatz 3Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
(4)Absatz 4Die Baubehörde hat die Frist für den Beginnder Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
-Strichaufzählungdies vor ihrem Ablauf beantragt wird und
-Strichaufzählungdas Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
(5)Absatz 5Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
-Strichaufzählungder Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und
-Strichaufzählungdas Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
(6)Absatz 6Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4, 5 und 5a begonnen worden ist. Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß. Wird eine Entscheidung, mit der die Ausführung eines Vorhabens untersagt wurde, aufgehoben, beginnt die Frist zur Ausführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung.Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15, erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach Paragraph 15, Absatz 4,, 5 und 5a begonnen worden ist. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß. Wird eine Entscheidung, mit der die Ausführung eines Vorhabens untersagt wurde, aufgehoben, beginnt die Frist zur Ausführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung.
(7)Absatz 7Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs. 1 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Absatz eins, vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
(8)Absatz 8Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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