§ 30 NÖ BO 2014 Fertigstellung

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
  1. (1)Absatz einsIst ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über meldepflichtige (§ 16) Abweichungen,Angaben über meldepflichtige (Paragraph 16,) Abweichungen,
    3. 2a.Ziffer 2 a(entfällt durch LGBl. Nr. 9/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)
    4. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Z 2 über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Ziffer 2, über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,
    5. 4.Ziffer 4die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,
    6. 5.Ziffer 5der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a).der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (Paragraph 12 a,).
  3. (3)Absatz 3Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorhaben nach § 15 sind Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 nicht anzuwenden. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach § 15 Z 12 (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.Bei Vorhaben nach Paragraph 15, sind Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, nicht anzuwenden. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach Paragraph 15, Ziffer 12, (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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