§ 60 NÖ BO 2014

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

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diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,

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die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

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die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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