Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.03.2026
(1)Absatz einsÜber die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:
1.Ziffer einsLicht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,
2.Ziffer 2vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, vorgesetzte Photovoltaikanlagen sowie vorgesetzte Konstruktionen für begrünte Fassaden (z. B. Rankgerüste von begrünten Fassaden), bis 15 cm, Regenwasserfallrohre und Abgasanlagen bis 1 m,
3.Ziffer 3Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m,
4.Ziffer 4Balkone, Erker, und Schutzdächer bis 1,5 m, wenn ihre Gesamtlänge je Geschoß höchstens ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und ihr Abstand von seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
5.Ziffer 5Werbezeichen bis 1,5 m.
Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,5 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,5 m zulässig.
Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für
-Strichaufzählung
(2)Absatz 2Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
1.Ziffer einsdie in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
2.Ziffer 2die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
3.Ziffer 3Balkone, Erker, Schutzdächer, Werbezeichen, Treppenanlagen und Treppenhäuser, Aufzugsanlagen und Freitreppen
–Strichaufzählungbis zur halben Breite des Bauwichs
sofern
–Strichaufzählungihre Gesamtlänge je Geschoß nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und
–Strichaufzählungihr Abstand von den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
4.Ziffer 4Aufzugsanlagen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden in dem für die barrierefreie Ausgestaltung notwendigen Ausmaß, wobei die ausreichende Belichtung auf bestehende bewilligte Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn gewährleistet bleiben muss bzw. im Falle einer bereits bestehenden Beeinträchtigung nicht weiter verschlechtert werden darf,
5.Ziffer 5Windfänge mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 6 m² bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden
–Strichaufzählungbis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und
–Strichaufzählungbis zu einer Gesamtlänge von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m,
6.Ziffer 6gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie.
(3)Absatz 3Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
1.Ziffer einsdie in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
2.Ziffer 2die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
3.Ziffer 3Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen
-Strichaufzählungbis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und
-Strichaufzählungbis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m,
4.Ziffer 4die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen.die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen.
(4)Absatz 4Unabhängig von Abs. 1 bis 3, einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte oder einer im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.Unabhängig von Absatz eins bis 3, einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte oder einer im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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