§ 46 NÖ BO 2014 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.03.2026
  1. (1)Absatz einsBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,) geplant und ausgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsBauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. 3.Ziffer 3Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
    4. 4.Ziffer 4Banken,
    5. 5.Ziffer 5Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Arztpraxen und Apotheken,
    7. 7.Ziffer 7öffentliche Toiletten,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
    Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).Jene Teile der Bauwerke nach Ziffer eins bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).
  2. (2)Absatz 2Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit (z. B. Treppenhaus) müssen

 die allgemein zugänglichen Bereiche barrierefrei und

 abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen barrierefrei oder zumindest anpassbar

geplant und ausgeführt werden.

Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße

Anzahl der Wohnungen der vertikalen Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen

≤ 3

3 - 5

1

6 - 8

2

9 - 12

3

> 12

Alle

> 3

> 2

Alle

Anpassbare Wohnungen müssen so errichtet werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können. Tragende Bauteile sowie Absturzsicherungen bei Freibereichen sind so auszuführen, dass diese bei einer Anpassung nicht verändert werden müssen. Eine Änderung der Elektro- und Sanitärinstallationen darf nur in einem geringfügigen Ausmaß erforderlich sein. Die Räume und Flächen, die für die barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen erforderlich sind (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge), müssen barrierefrei erreichbar sein.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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