§ 44 NÖ BO 2014 (NÖ Bauordnung 2014), Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises - JUSLINE Österreich
§ 44 NÖ BO 2014 Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
(1)Absatz einsFolgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Abs. 3 bis 8 erfüllen:Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Absatz 3 bis 8 erfüllen:
1.Ziffer einsGebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird, wobei ein Frostfreihalten eines Gebäudes mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 6 °C nicht als Konditionierung gilt,
2.Ziffer 2Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
3.Ziffer 3Gebäude vorübergehenden Bestandes, die einmalig auf längstens zwei Jahre bewilligt werden,
4.Ziffer 4Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet,
5.Ziffer 5Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
6.Ziffer 6Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²,
7.Ziffer 7Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes müssen Anforderungen nicht erfüllen, soweit die Einhaltung eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Für die in Z 1 bis 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten ist kein Energieausweis erforderlich.Für die in Ziffer eins bis 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten ist kein Energieausweis erforderlich.Für die unter Z 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, sofern dies auf Grund des fehlenden Nutzungsprofils erforderlich ist.Für die unter Ziffer 6, angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, sofern dies auf Grund des fehlenden Nutzungsprofils erforderlich ist.
(2)Absatz 2Neubauten von Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) als Nullemissionsgebäude auszuführen. Für Neubauten von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung). Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
(3)Absatz 3Bis zur Anwendung von Abs. 2 sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.Bis zur Anwendung von Absatz 2, sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
(4)Absatz 4Bei bestehenden Gebäuden sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist,
1.Ziffer einsbei einer größeren Renovierung die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, wobei die Anforderungen auf das renovierte Gebäude oder die renovierte Nutzungseinheit als Ganzes oder alternativ hiezu auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden können,
2.Ziffer 2beim nachträglichen Einbau oder Ersatz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen und
3.Ziffer 3bei größeren Renovierungen hocheffiziente alternative Systeme zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Schwellenwerte für Nichtwohngebäude festzulegen. Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
(6)Absatz 6Bei Neubauten von Gebäuden ist ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu berechnen und im Energieausweis anzuführen. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung).Bei Neubauten von Gebäuden ist ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) zu berechnen und im Energieausweis anzuführen. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung).
(7)Absatz 7Die Anforderungen an die Energieeinsparung, den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind einzuhalten und ist die Erstellung eines Energieausweises erforderlich beiDie Anforderungen an die Energieeinsparung, den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind einzuhalten und ist die Erstellung eines Energieausweises erforderlich bei
1.Ziffer einsNeubauten von Gebäuden oder Nutzungseinheiten (§ 4 Z 15);Neubauten von Gebäuden oder Nutzungseinheiten (Paragraph 4, Ziffer 15,);
2.Ziffer 2größeren Renovierungen (§ 4 Z 19) von bestehenden Gebäuden oder Nutzungseinheiten undgrößeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 19,) von bestehenden Gebäuden oder Nutzungseinheiten und
3.Ziffer 3nachträglicher Konditionierung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten.
Ein Energieausweis ist weiters erforderlich bei bestehenden Gebäuden öffentlicher Einrichtungen.
(8)Absatz 8Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten. Gebäudeeigentümer bei Energieausweisen unterhalb der Stufe C sind unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des Energieausweises oder – wenn dies früher eintritt – fünf Jahre nach Ausstellung des Energieausweises zum Besuch einer Renovierungsberatung aufzufordern.
(9)Absatz 9Bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie bei Nichtwohngebäuden, für die ein Energieausweis ausgestellt wurde, sind die ersten beiden Seiten des Energieausweises vom Eigentümer an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
In Kraft seit 29.05.2026 bis 31.12.9999
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