§ 44 NÖ BO 2014

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei

1.

Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:

a)

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;

b)

Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens 2zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12HGT 12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;

c)

BetriebsgebäudeGebäude für Betriebsanlagen und land- und forstwirtschaftliche WirtschaftsgebäudeNutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;

d)

frei stehende, an mindestens 2 Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;

e)

Gebäude, die während der Heizperiode nur frostfrei, das heißt mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5°C, gehalten werden;

f) konditionierte Gebäude, die keiner Gebäudekategorie gemäß Punkt 3 der Anlage 6 zur NÖ BTV 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2016, zugeordnet werden können;

2.

der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden) mit einer konditionierten Netto-Grundflächen abGrundfläche von insgesamt mehr als 50 m² von Gebäuden, wenn diese eine eigene NutzungseinheitenNutzungseinheit bilden;

3.

bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung (§ 4 Z 19) unterzogen werden.;

4.

der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden.

(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind jedenfalls einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei

1.

Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht,;

2.

der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von wenigerGebäuden), die nicht unter Abs. 1 Z 2 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² konditionierter Netto-Grundfläche von Gebäuden,oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden);

3.

der Herstellung ab 50 m² konditionierter Netto-GrundflächeAbänderung von Gebäudenwärmeübertragenden Bauteilen, wenn diese keine eigenen Nutzungseinheiten bildendie nicht unter Abs. 1 Z 3 (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen);

4.

der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 4 fallen (entfällt durch LGBl. Nr. 53/2018mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden).

Dies gilt sinngemäß auch für Abänderungen von Gebäuden, die wärmeübertragende Bauteile betreffen. Die Erstellung eines Energieausweises ist in den Fällen der Z 1 bis 3 nicht erforderlich.

(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell, d. h. durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid, geschützt sind, gelten die Anforderungen des Abs. 1 Z 2 und 3bis 4 und Abs. 2 Z 2 bis 4 nur, wennsoweit die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Erstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.

(4) In konditionierten Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, istsind vom Eigentümer eindie ersten beiden Seiten eines höchstens zehn Jahre alter Energieausweis mit Effizienzskala und Angabe der wesentlichen bau-, energie- und wärmetechnischen Ergebnisdatenalten Energieausweises an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.

(5) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, bei denenfür die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

(6) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, bei denenfür die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

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Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.08.2018 bis 30.06.2021

(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei

1.

Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:

a)

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;

b)

Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens 2zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12HGT 12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;

c)

BetriebsgebäudeGebäude für Betriebsanlagen und land- und forstwirtschaftliche WirtschaftsgebäudeNutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;

d)

frei stehende, an mindestens 2 Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;

e)

Gebäude, die während der Heizperiode nur frostfrei, das heißt mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5°C, gehalten werden;

f) konditionierte Gebäude, die keiner Gebäudekategorie gemäß Punkt 3 der Anlage 6 zur NÖ BTV 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2016, zugeordnet werden können;

2.

der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden) mit einer konditionierten Netto-Grundflächen abGrundfläche von insgesamt mehr als 50 m² von Gebäuden, wenn diese eine eigene NutzungseinheitenNutzungseinheit bilden;

3.

bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung (§ 4 Z 19) unterzogen werden.;

4.

der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden.

(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind jedenfalls einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei

1.

Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht,;

2.

der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von wenigerGebäuden), die nicht unter Abs. 1 Z 2 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² konditionierter Netto-Grundfläche von Gebäuden,oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden);

3.

der Herstellung ab 50 m² konditionierter Netto-GrundflächeAbänderung von Gebäudenwärmeübertragenden Bauteilen, wenn diese keine eigenen Nutzungseinheiten bildendie nicht unter Abs. 1 Z 3 (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen);

4.

der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 4 fallen (entfällt durch LGBl. Nr. 53/2018mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden).

Dies gilt sinngemäß auch für Abänderungen von Gebäuden, die wärmeübertragende Bauteile betreffen. Die Erstellung eines Energieausweises ist in den Fällen der Z 1 bis 3 nicht erforderlich.

(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell, d. h. durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid, geschützt sind, gelten die Anforderungen des Abs. 1 Z 2 und 3bis 4 und Abs. 2 Z 2 bis 4 nur, wennsoweit die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Erstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.

(4) In konditionierten Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, istsind vom Eigentümer eindie ersten beiden Seiten eines höchstens zehn Jahre alter Energieausweis mit Effizienzskala und Angabe der wesentlichen bau-, energie- und wärmetechnischen Ergebnisdatenalten Energieausweises an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.

(5) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, bei denenfür die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

(6) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, bei denenfür die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

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