§ 44b NÖ BO 2014 Einbeziehung erneuerbarer Energie

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.01.2026

Bei

  • Strichaufzählung
    1. 1.Ziffer einsBeheizung durch am Standort oder in der Nähe erzeugte erneuerbare Energie (z. B. Wärmepumpe, Stückholz-, Hackgut- oder Pelletsheizung),
    2. 2.Ziffer 2Anschluss an eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung,
    3. 3.Ziffer 3Errichtung einer Solarenergieanlage oder
    4. 4.Ziffer 4Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder Energiebezug von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft.
In Kraft seit 06.01.2026 bis 31.12.9999
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