Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2026
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) ein System von Renovierungspässen einzuführen.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang römisch VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) ein System von Renovierungspässen einzuführen.
(2)Absatz 2Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genutzt werden.
(3)Absatz 3Nach Möglichkeit ist für die Erstellung und Aktualisierung von Renovierungspässen ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit zu stellen. Dieses Instrument darf auch um eine Funktion erweitert werden, die es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
(4)Absatz 4Renovierungspässe dürfen nur von dazu befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) ausgestellt werden, wobei dies in einem für den Druck geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen.Renovierungspässe dürfen nur von dazu befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) ausgestellt werden, wobei dies in einem für den Druck geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen.
(5)Absatz 5Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.
In Kraft seit 29.05.2026 bis 31.12.9999
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