Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2026
(1)Absatz einsÜber eine Baufluchtlinie sowie in einenBauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52, sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
(2)Absatz 2Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden
-Strichaufzählungdurch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und
-Strichaufzählungdurch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer
sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen,sowie
-Strichaufzählungdurch Ver- und Entsorgungsleitungen und den dazugehörigen Bauwerken und
-Strichaufzählungin den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4.
Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet sowie Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden.
(3)Absatz 3Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass eine ausreichende Belichtung der bestehenden und der bereits bewilligten Hauptfenster gewährleistet ist.
(3a)Absatz 3 aFür die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen. Bauteile gemäß § 53 Abs. 5 sind dabei nicht zu berücksichtigen.Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (Paragraph 51,) anzunehmen. Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (§ 16 Abs. 1 Z 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.
(5)Absatz 5Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden folgende Vorhaben errichtet werden:
-StrichaufzählungPersonenaufzüge
-StrichaufzählungAbfallsammelräume
-StrichaufzählungAbstellanlagen für Fahrräder.
Bei Personenaufzügen ist dabei auch die festgelegte Bebauungshöhe unbeachtlich.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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