§ 53 NÖ BO 2014 Ermittlung der Höhen von Bauwerken

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2026
  1. (1)Absatz einsDie Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe Paragraph 53 a, Abb. 1 und 2).

  1. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Eine Unterteilung ist jedenfalls erforderlich:
    • -Strichaufzählungbei jedem Knick mit mehr als 45° bzw. sobald die Summe mehrerer Knicke einen Winkel von mehr als 45° bildet,
    • -Strichaufzählungbei jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m
    • -Strichaufzählungbei gekrümmtem Gebäudeumfang dann, wenn der Winkel der auf dem Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bildet,
    • -Strichaufzählungan Stellen, an denen sich die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe ändern (z. B. unterschiedliche Bauklassen für einzelne Gebäudeteile)
    • -Strichaufzählungan Stellen, an denen der Gebäudeumfang eine Baufluchtlinie überschreitet oder in einen Bauwich ragt.
    Hinter Gebäudefronten im Bauwich darf außerhalb des Bauwichs – eventuell gemeinsam mit den angrenzenden Gebäudefronten – eine zusätzliche Gebäudefront gebildet werden, die bezüglich der zulässigen Bebauungshöhe und des Bauwichs gesondert nachgewiesen wird.
  2. (3)Absatz 3Die Gebäudefront wirdnach unten
    • -Strichaufzählungdurch das Bezugsniveau
    und nach oben
    • -Strichaufzählungdurch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
    • -Strichaufzählungmit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2),
    oder
    • -Strichaufzählungmit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)
    begrenzt.Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauwerksteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).

    Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Abs. 2 letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (§§ 50, 53a).Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Absatz 2, letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (Paragraphen 50,, 53a).

  3. (4)Absatz 4Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.
  4. (5)Absatz 5Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:
    • -Strichaufzählunguntergeordnete Bauteile (z. B. Abgasanlagen, Wartungsstege und einfache Sicherungskonstruktionen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen),
    • -StrichaufzählungVorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß § 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Abs. 4 auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, undVorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß Paragraph 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und Absatz 4, auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, und
    • -StrichaufzählungEinhausungen von Treppenläufen (inkl. Podesten) und Aufzügen (inkl. Triebwerksräumen), welche hinter den zuvor genannten Vorbauten liegen und vertikal aus dem Bauwerk ragen.
  5. (6)Absatz 6Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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