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(1) Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplantallgemein zugänglichen Bereiche barrierefrei und ausgeführt werden:
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(2) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit muss abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den bautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen oder zumindest anpassbar)
geplant und ausgeführt werden:.
Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße | Anzahl der Wohnungen | Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen |
≤ 3 | 3 | 1 |
6 | 2 | |
9 | 3 | |
> 12 | Alle | |
> 3 | > 2 | Alle |
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(1) Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplantallgemein zugänglichen Bereiche barrierefrei und ausgeführt werden:
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(2) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit muss abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den bautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen oder zumindest anpassbar)
geplant und ausgeführt werden:.
Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße | Anzahl der Wohnungen | Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen |
≤ 3 | 3 | 1 |
6 | 2 | |
9 | 3 | |
> 12 | Alle | |
> 3 | > 2 | Alle |
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