§ 46 NÖ BO 2014 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,) geplant und ausgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsBauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. 3.Ziffer 3Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
    4. 4.Ziffer 4Banken,
    5. 5.Ziffer 5Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Arztpraxen und Apotheken,
    7. 7.Ziffer 7öffentliche Toiletten,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
    Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).Jene Teile der Bauwerke nach Ziffer eins bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).
  2. (2)Absatz 2Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit (z. B. Treppenhaus) müssen

(1) Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplantallgemein zugänglichen Bereiche barrierefrei und ausgeführt werden:

1.

Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),

2.

Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),

3.

Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,

4.

Banken,

5.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

6.

Arztpraxen und Apotheken,

7.

öffentliche Toiletten,

8.

sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).

(2) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit muss abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den bautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen oder zumindest anpassbar)

geplant und ausgeführt werden:.

Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der Wohnungen je vertikalerder vertikalen Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen

≤ 3

3 - 5

1

6 - 8

2

9 - 12

3

> 12

Alle

> 3

> 2

Alle

Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.

Anpassbare Wohnungen müssen so errichtet werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können. Tragende Bauteile sowie Absturzsicherungen bei Freibereichen sind so auszuführen, dass diese bei einer Anpassung nicht verändert werden müssen. Eine Änderung der Elektro- und Sanitärinstallationen darf nur in einem geringfügigen Ausmaß erforderlich sein. Die Räume und Flächen, die für die barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen erforderlich sind (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge), müssen barrierefrei erreichbar sein.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 01.07.2021 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz einsBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,) geplant und ausgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsBauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. 3.Ziffer 3Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
    4. 4.Ziffer 4Banken,
    5. 5.Ziffer 5Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Arztpraxen und Apotheken,
    7. 7.Ziffer 7öffentliche Toiletten,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
    Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).Jene Teile der Bauwerke nach Ziffer eins bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).
  2. (2)Absatz 2Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit (z. B. Treppenhaus) müssen

(1) Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplantallgemein zugänglichen Bereiche barrierefrei und ausgeführt werden:

1.

Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),

2.

Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),

3.

Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,

4.

Banken,

5.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

6.

Arztpraxen und Apotheken,

7.

öffentliche Toiletten,

8.

sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).

(2) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit muss abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den bautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen oder zumindest anpassbar)

geplant und ausgeführt werden:.

Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der Wohnungen je vertikalerder vertikalen Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen

≤ 3

3 - 5

1

6 - 8

2

9 - 12

3

> 12

Alle

> 3

> 2

Alle

Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.

Anpassbare Wohnungen müssen so errichtet werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können. Tragende Bauteile sowie Absturzsicherungen bei Freibereichen sind so auszuführen, dass diese bei einer Anpassung nicht verändert werden müssen. Eine Änderung der Elektro- und Sanitärinstallationen darf nur in einem geringfügigen Ausmaß erforderlich sein. Die Räume und Flächen, die für die barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen erforderlich sind (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge), müssen barrierefrei erreichbar sein.

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