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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für
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(2) Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
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(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
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(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.
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Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für
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(2) Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
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(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
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(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.