(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:
| Für | nach Anzahl der | |
| 1. | Wohngebäude | Wohnungen | 
| 2. | Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime | Heimplätze | 
| 3. | Betriebs- und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze | 
| 4. | Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen | Besucher | 
| 5. | Gaststätten | Sitzplätze | 
| 6. | Geschäftsgebäude | nach der Verkaufsfläche | 
| 7. | Bildungseinrichtungen | Ausbildungsplätze | 
| Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Auflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der vorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich. | ||||||||||
(2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn dies die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.
| Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt. | ||||||||||
(3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
| - | in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und | |||||||||
| - | seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. | |||||||||
(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
| Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn | ||||||||||
| – | sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder | |||||||||
| – | eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder | |||||||||
| – | die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c). | |||||||||
| In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben. | ||||||||||
(5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
 
     
     
     
     
    
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