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Für | nach Anzahl der | |
1. | Wohngebäude | Wohnungen |
2. | Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen | Betten |
3. | Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. | Sitzplätze |
4. | Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche |
5. | Schulen | Lehrpersonen und Schüler |
6. | Freizeitanlagen | Besucher oder nach der Fläche |
7. | Ambulatorien und Arztpraxen | nach der Nutzfläche |
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn–Strichaufzählungsie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder–Strichaufzählungeine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird odereine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt wird oder–Strichaufzählungdie Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,).Nach rechtskräftiger Feststellung sie für die Erteilung der erforderlichen undBaubewilligung nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätzezuständig ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben.
Für | nach Anzahl der | |
1. | Wohngebäude | Wohnungen |
2. | Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen | Betten |
3. | Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. | Sitzplätze |
4. | Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche |
5. | Schulen | Lehrpersonen und Schüler |
6. | Freizeitanlagen | Besucher oder nach der Fläche |
7. | Ambulatorien und Arztpraxen | nach der Nutzfläche |
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn–Strichaufzählungsie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder–Strichaufzählungeine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird odereine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt wird oder–Strichaufzählungdie Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,).Nach rechtskräftiger Feststellung sie für die Erteilung der erforderlichen undBaubewilligung nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätzezuständig ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben.