§ 33 NÖ BO 2014 Kontrollsystem

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 28.05.2026
(1) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.

(2) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

  1. (1)Absatz einsDie im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6,) zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 32, Absatz 7, vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 01.07.2021 bis 28.02.2026
(1) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.

(2) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

  1. (1)Absatz einsDie im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6,) zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 32, Absatz 7, vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

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