§ 33 NÖ BO 2014 Unabhängige Kontrollsysteme

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6,) zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 32, Absatz 7, vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.
  3. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang römisch VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.
  4. (2)Absatz 2Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 32 Abs. 3 ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.
  5. (3)Absatz 3Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Renovierungspässe einzurichten, sobald für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich Renovierungspässe in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  6. (4)Absatz 4Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Intelligenzfähigkeitsindikatoren einzurichten, sobald für Gebäude aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Intelligenzfähigkeitsindikatoren in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  7. (5)Absatz 5Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Abs. 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Absatz 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.

Stand vor dem 28.05.2026

In Kraft vom 01.03.2026 bis 28.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6,) zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 32, Absatz 7, vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.
  3. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang römisch VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.
  4. (2)Absatz 2Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 32 Abs. 3 ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.
  5. (3)Absatz 3Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Renovierungspässe einzurichten, sobald für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich Renovierungspässe in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  6. (4)Absatz 4Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Intelligenzfähigkeitsindikatoren einzurichten, sobald für Gebäude aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Intelligenzfähigkeitsindikatoren in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  7. (5)Absatz 5Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Abs. 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Absatz 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.

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