§ 33 NÖ BO 2014

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3 , § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 18 Abs. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.

(2) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs-Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.08.2018 bis 30.06.2021

(1) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3 , § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 18 Abs. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.

(2) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs-Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

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