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Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.(7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn–Strichaufzählungsie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder–Strichaufzählungeine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird.eine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt wird.Nach rechtskräftiger Feststellung sie für die Erteilung der erforderlichen undBaubewilligung nicht herstellbaren Größe des Spielplatzeszuständig ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 42, vorzuschreiben.(7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.(7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn–Strichaufzählungsie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder–Strichaufzählungeine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird.eine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt wird.Nach rechtskräftiger Feststellung sie für die Erteilung der erforderlichen undBaubewilligung nicht herstellbaren Größe des Spielplatzeszuständig ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 42, vorzuschreiben.(7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.